info@strafverteidiger-teichmann.ch
+41 44 201 02 21

Ihr Strafverteidiger in Zürich & St. Gallen

Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann ist als Rechtsanwalt vor allen schweizerischen Gerichten zugelassen und nimmt als öffentlicher Notar des Kantons St. Gallen Beurkundungen vor. Zunächst hat er an der Bocconi University in Italien Wirtschafts- und Finanzwissenschaften studiert. Diesem Studiengang hat er drei Masterstudiengänge angeschlossen: General Management an der Harvard University, Rechtswissenschaften an der Universität St. Gallen (HSG) sowie Rechnungswesen und Finanzen an der Universität St. Gallen (HSG). Seine Promotion zum Dr. iur. hat er an der Universität Zürich abgeschlossen und die Promotion zum Dr. rer. pol. ist an der Universität Kassel erfolgt. Zurzeit promoviert Dr. Dr. Teichmann als Experte an der Universität Köln am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht.

Ferner besitzt Dr. Dr. Teichmann einen LL.M. und hat einen M.Sc. in Psychologie und Neurowissenschaften am King’s College London sowie einen Master of Liberal Arts in Informatik an der Harvard University abgeschlossen. Dr. Dr. Teichmann beherrscht ausserdem folgende Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Italienisch sowie Russisch.
Als Rechtsanwalt und Managing Partner der Teichmann International (Schweiz) AG ist Dr. Dr. Teichmann insbesondere im Strafrecht tätig. Er ist zudem Fachbuchautor und Verfasser wissenschaftlicher Artikel in anerkannten Rechtszeitschriften, in denen er sich zu den Themen Straf- und Strafprozessrecht sowie zur Kriminologie äussert.

Dr. Dr. Teichmann berät Sie als Ihr Strafverteidiger stets effizient und lösungsorientiert. Ihre Anliegen werden dabei ganzheitlich und über den juristischen Sachverhalt hinaus behandelt. Hierbei profitieren Sie von seiner weitreichenden Expertise und langjährigen Erfahrung im Strafrecht und Strafprozessrecht.
Mehr lesen
Dr. Dr. Fabian Teichmann
Rechtsanwalt,  Autor & Harvard Absolvent
+41 44 201 02 21
Praxis Tipps vom Anwalt

Worauf ist bei einer Strafverteidigung zu achten?

  • Selbstbelastungsfreiheit

    Sind Sie als beschuldigte Person einer Straftat verdächtigt, können Sie auswählen, ob Sie zum Tatvorwurf Stellung nehmen oder sich auf Ihr Schweigerecht berufen. Aufgrund der in der Schweiz geltenden Selbstbelastungsfreiheit können Sie nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Folglich sind Sie auch nicht verpflichtet, Ihre Passwörter während des Strafverfahrens herauszugeben.

    Hilfe bei Mittellosigkeit

    Sind Sie mittellos, haben Sie während eines laufenden Gerichtsprozesses die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Diese wird grundsätzlich gewährt, sofern eine Bedürftigkeit besteht, eine anwaltliche Vertretung notwendig ist und der Prozess nicht aussichtslos erscheint.

    Strafbefehl

    Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie zwingend innert 10 Tagen Einsprache dagegen erheben. Andernfalls wird der Strafbefehl zu einem rechtsgültigen Urteil, das vollstreckt werden kann. Erheben Sie Einsprache, führt die Staatsanwaltschaft das Verfahren fort und tätigt weitere Abklärungen.

Der Ablauf einer Strafverteidiung

1

Vorverfahren

Das Strafverfahren beginnt mit dem Vorverfahren. Dieses besteht aus einem Ermittlungsverfahren, in dem primär die Polizei Ermittlungen tätigt, und einem Untersuchungsverfahren. Letzteres findet statt, sofern das Ermittlungsverfahren nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung beendet wird. Die Staatsanwaltschaft leitet das Untersuchungsverfahren und delegiert dabei allfällige weitere Ermittlungen an die Polizei. Das Untersuchungsverfahren endet entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Verfahrenseinstellung.

2

Hauptverfahren

Ist das Vorverfahren mit einer Anklage abgeschlossen worden, beginnt das Hauptverfahren, in dem eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Diese findet im Kanton Zürich erstinstanzlich vor den zwölf Bezirksgerichten statt. Das Hauptverfahren endet mit einem Urteil.

3

Rechtsmittelverfahren

Das Rechtsmittelverfahren erlaubt es, rechtliche Schritte gegen das Urteil aus dem erstinstanzlichen Hauptverfahren zu ergreifen. Dieses kann grundsätzlich mittels der Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde angefochten und damit an die nächste Instanz weitergezogen werden. Im Kanton Zürich ist die zweite Instanz das Obergericht. Die letzte Instanz bildet das Bundesgericht.

Unterstüzung vom Anwalt für Strafrecht

schnelle Terminvergabe - personliche Beratung vor Ort
+41 44 201 02 21

Statistiken zur Erwachsenenjustiz

Ein Anwalt unterstützt sie dabei, die geringste Geld- oder Freiheitsstrafe zu erhalten und im besten Fall eine Strafe vollständig abzuwenden. Es empfiehlt sich, einen Anwalt zu wählen, welcher auf das Strafrecht in Zürich spezialisiert ist. 

Anteil an Urteilen mit Geldstrafen im Jahr 2021

Quelle: www.bfs.admin.ch
0
%

Anteil an Urteilen mit Freiheitsstrafen im Jahr 2021

Quelle: www.bfs.admin.ch
0
%

Anteil an männlichen Verurteilungen im Jahr 2021

Quelle: www.bfs.admin.ch
0
%

Unsere Publikationen im Strafrecht

Verfasst von Dr. Dr. Fabian Teichmann:

Methoden der Geldwäscherei

Strafprozessuale Schranken und Hürden in der Kriminalitäts- bekämpfung

Anti-Korruptions Compliance

Häufige Fragen zur Strafverteidigung in der Schweiz

Ein Strafverteidiger ist ein Anwalt, der seinen Mandanten in einem Strafverfahren verteidigt. Er hat die Aufgabe, seinen Mandanten zu beraten und ihn im gesamten Strafverfahren rechtlich zu unterstützen. Dabei ist er nicht an die Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden, sondern in erster Linie Interessenvertreter. Er ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und ihn bestens rechtlich zu informieren, sodass dieser in der Lage ist, seine Interessen selbständig zu definieren. Ausserdem hat der Strafverteidiger die Rechte seines Mandanten zu wahren und konsequent durchzusetzen.
Wie lange ein Strafverfahren dauert, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann daher nicht abstrakt festgelegt werden. Das Strafverfahren kann je nach Umfang und Komplexität des Einzelfalles von einigen Wochen bis zu mehreren Jahren dauern. Dabei kann generell davon ausgegangen werden: Je umfangreicher der Tatvorwurf und je schwerer das Delikt, desto länger dauert das Strafverfahren. Das Beschleunigungsgebot fordert jedoch, dass die Verfahrensdauer so gering wie möglich gehalten wird, um dem Interesse des Beschuldigten an einem zügigen Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens gerecht zu werden.
Diese Frage lässt sich nicht mit einer bestimmten Zahl beantworten. In der Regel wird das Anwaltshonorar nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Kosten richten sich dabei grundsätzlich nicht nur nach der Schwierigkeit und der Dringlichkeit des Falles, sondern auch nach den Fähigkeiten des Anwalts (Fachanwalt).

Falls Sie sich die Kosten für einen Strafverteidiger nicht leisten können und Ihr Prozess nicht aussichtslos erscheint, kann unter Umständen ein Fall der amtlichen oder notwendigen Verteidigung vorliegen, in welchem die Kosten vorläufig von der Staatskasse übernommen werden. Die amtliche Verteidigung wird Ihnen in der Regel gewährt, wenn Ihnen eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten droht. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt unter anderem dann vor, wenn Ihnen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht oder Sie mehr als zehn Tage in Untersuchungshaft sind. Zu beachten ist hierbei, dass Sie verpflichtet sind, die Entschädigung an Bund oder Kanton zurückzubezahlen und eventuell dem Anwalt die Differenz zwischen
amtlicher Entschädigung und vollem Honorar nachzuzahlen, sobald sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
Ein Strafverteidiger versucht stets das beste Ergebnis für seinen Mandanten zu erzielen. Dabei hat er, je nachdem, was vorgefallen ist, verschiedene Möglichkeiten und Strategien, die den Verfahrensausgang beeinflussen und das Gericht dazu verleiten können, unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe milder ausfallen zu lassen oder gar von ihr abzusehen. Insbesondere ein Geständnis kann beispielsweise dazu beitragen, dass das Gericht die Strafe mildert. Der Strafverteidiger kann demnach die Strafe nicht selbst mindern, jedoch das Gericht dazu veranlassen, die Strafe milder ausfallen zu lassen.
Grundsätzlich dürfen Sie fakultativ entscheiden, ob Sie einen Rechtsbeistand beiziehen wollen. Falls Sie jedoch im Strafverfahren als beschuldigte Person angeklagt worden sind, gibt es ausnahmsweise Konstellationen der notwendigen Verteidigung, in denen Sie von Gesetzes wegen zwingend anwaltlich vertreten sein müssen und nicht auf eine anwaltliche Vertretung verzichten können. Liegt somit ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und verfügen Sie als beschuldigte Person über keinen Verteidiger oder liegt der Fall der Offizialverteidigung vor, muss zwingend ein Pflichtverteidiger beziehungsweise eine amtliche Verteidigung bestellt werden.
Dies kann nicht verallgemeinert gesagt werden. Auch hier hängt vieles vom Einzelfall ab. Bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme haben Sie aber das Recht, einen Anwalt (sog. «Verteidiger der ersten Stunde») beizuziehen (Art. 159 Abs. 1 StPO). Dies ist äusserst empfehlenswert: Je eher Sie einen Strafverteidiger beauftragen, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten.

Wird gegen Sie ermittelt, ist gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Haben Sie dieses Delikt nicht begangen, haben Sie nichts zu befürchten. Es sind die Strafverfolgungsbehörden, die nachzuweisen haben, dass Sie eine Straftat begangen haben. Wenn dieser Beweis nicht gelingt, müssen Sie aufgrund des Prinzips der Unschuldsvermutung freigesprochen werden: Jede beschuldigte Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Solange demnach nicht das Gegenteil bewiesen ist, gelten Sie als unschuldig.
Ein Strafbefehl wird grundsätzlich als Urteilsvorschlag verstanden. Die Staatsanwaltschaft bietet dem Beschuldigten eine Beurteilung durch einen Strafbefehl mit einer konkreten Sanktion an und der Beschuldigte kann aussuchen, ob er das, was ihm angeboten wird, akzeptiert oder ob er das normale Verfahren wählt. Dabei kommt es nur dann zur Anklageerhebung, wenn der Beschuldigte das normale Verfahren wählt. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl ist dementsprechend lediglich ein Urteilsvorschlag, der aber bei Verzicht auf Einsprache zum Urteil wird.
Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sind Sie mit der angedrohten Strafe einverstanden, besteht kein Handlungsbedarf. Sie müssen nichts weiter tun. Sind Sie hingegen mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, müssen Sie zwingend innerhalb von zehn Tagen schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Falls Sie nicht innert zehn Tagen Einsprache erheben, wird der Strafbefehl rechtskräftig (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wenn also die Einsprache unterbleibt, wird quasi fingiert, dass Sie als beschuldigte Person dem Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zustimmen.
Die Polizei darf auf richterliche Anordnung Hausdurchsuchungen unangekündigt durchführen, um möglichst viele Beweise sicherstellen zu können. In dem Moment, wo eine Hausdurchsuchung stattfindet, ist wichtig, dass Sie zunächst den von der Staatsanwaltschaft unterzeichneten Hausdurchsuchungsbefehl prüfen. Auf diesem muss ersichtlich sein, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Räume durchsucht werden dürfen. Sie müssen keine Fragen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft beantworten und haben ausserdem das Recht, umgehend einen Anwalt zu fordern, welcher bei der Hausdurchsuchung dabei ist. Sodann können Sie die Siegelung der sichergestellten Beweismittel verlangen, um zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Beweismittel ohne Weiteres durchsuchen können. Die Polizei führt ausserdem ein Protokoll über sämtliche Gegenstände, die mitgenommen werden sollen. Hiervon sollten Sie am Ende der Hausdurchsuchung eine Kopie verlangen. Generell ist zu beachten, dass Sie den Beamten
mit Respekt begegnen und körperlichen Widerstand sowie Beleidigungen gegen die Beamten unterlassen.
Sind Sie als beschuldigte Person vorgeladen worden, ist empfehlenswert zum Vorladungstermin zu erscheinen, da Sie ansonsten unter Umständen eine Busse sowie eine polizeiliche Abholung und Vorführung riskieren. Wichtig ist sodann, dass Sie keinen Kontakt zu möglichen Mitbeschuldigten oder Zeugen aufnehmen und mögliche entlastende Beweise sichern, indem Sie diese kopieren, speichern oder ein «Gedächtnisprotokoll» erstellen. Zu beachten gilt ausserdem, dass Sie die Fristen einhalten.

Ein Strafbefehl ist lediglich ein Angebot der Staatsanwaltschaft und noch kein Urteil. Sind Sie folglich mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, müssen Sie innerhalb von zehn Tagen schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Dabei müssen Sie nicht begründen, warum Sie gegen den Strafbefehl Einsprache erheben. Wichtig ist lediglich, dass die Einsprache fristgerecht bei der Staatsanwaltschaft eingeht, da dieser ansonsten rechtskräftig wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Falls demnach die Einsprache unterbleibt, wird quasi fingiert, dass Sie als beschuldigte Person dem Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zustimmen.
Ein Strafverfahren wird immer dann eingeleitet, wenn eine Person möglicherweise strafrechtlich geschützte Rechtsgüter verletzt hat. Sobald demnach eine Anzeige erstattet wird oder von Amtes wegen eine Straftat ermittelt wird, kommt es zu einem Strafverfahren. Dabei wird im Rahmen des Strafverfahrens geklärt, ob es sich bei der angezeigten bzw. verdächtigten Person tatsächlich um den Täter handelt.
Die Hauptverhandlung wird in fünf verschiedenen Phasen durchgeführt. Sie beginnt im Rahmen der Eröffnungsphase mit der Befragung des Angeklagten zur Person durch das Gericht. Die Anklageschrift wird verlesen, sofern nicht darauf verzichtet wird. Anschliessend folgt das Beweisverfahren, bei dem beispielsweise Zeugen einvernommen werden. Nachfolgend finden die Parteivorträge sowie die Urteilsberatung statt. Die Hauptverhandlung endet schliesslich mit der Urteilseröffnung.

Die Hauptverhandlung findet – mit Ausnahme der Urteilsberatung – grundsätzlich öffentlich statt (Art. 69 Abs. 1 StPO). Dieses Öffentlichkeitsprinzip kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, um beispielsweise bei Sexualstraftaten die Privatsphäre des Opfers zu schützen.
Das Gesetz sieht zwei Arten / Typen von Strafen vor: Die Geldstrafe bei Verbrechen oder Vergehen bzw. die Busse bei Übertretungen sowie die Freiheitsstrafe. Bei einer Strafe bis zu sechs Monaten ist sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Dabei gilt der Vorrang der Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB). Im Bereich von sechs bis 24 Monaten ist keine Geldstrafe möglich, sondern lediglich die Freiheitsstrafe sowie die Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB). Sobald die Strafe grösser als 24 Monate ist, kann das Gericht lediglich eine Freiheitsstrafe verhängen.

Strafen können sodann unter Umständen bedingt vollzogen werden. Dies bedeutet, dass das Gericht zwar eine Strafe festsetzt, den Vollzug dieser Strafe aber aufschiebt, und zwar für die Dauer der sogenannten Probezeit, die zwei bis fünf Jahre betragen kann (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wenn innerhalb dieser Frist der Verurteilte nicht erneut straffällig wird, verzichtet das Gericht definitiv auf den Vollzug der Geld- bzw. Freiheitsstrafe.

Im Herzen von Zürich

Teichmann International (Schweiz) AG

Bahnhofstrasse 82
8001 Zürich, Schweiz
Die Teichmann International Anwaltskanzlei unterstützt Sie bei Ihrer Strafverteidigung in der Schweiz. Wir legen Wert auf Diskretion, eine hohe fachliche Expertise und herausragende Leistungen.
Teichmann International (Schweiz) AG
Bahnhofstrasse 82
8001 Zürich, Schweiz
+41 44 201 02 21
© Copyright 2023 - Teichmann International (Schweiz) AG - All Rights Reserved
Impressum
apartment