Diese Frage lässt sich nicht mit einer bestimmten Zahl beantworten. In der Regel wird das Anwaltshonorar nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Kosten richten sich dabei grundsätzlich nicht nur nach der Schwierigkeit und der Dringlichkeit des Falles, sondern auch nach den Fähigkeiten des Anwalts (Fachanwalt).
Falls Sie sich die Kosten für einen Strafverteidiger nicht leisten können und Ihr Prozess nicht aussichtslos erscheint, kann unter Umständen ein Fall der amtlichen oder notwendigen Verteidigung vorliegen, in welchem die Kosten vorläufig von der Staatskasse übernommen werden. Die amtliche Verteidigung wird Ihnen in der Regel gewährt, wenn Ihnen eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten droht. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt unter anderem dann vor, wenn Ihnen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht oder Sie mehr als zehn Tage in Untersuchungshaft sind. Zu beachten ist hierbei, dass Sie verpflichtet sind, die Entschädigung an Bund oder Kanton zurückzubezahlen und eventuell dem Anwalt die Differenz zwischen
amtlicher Entschädigung und vollem Honorar nachzuzahlen, sobald sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).